Verkehrssicherheit: »Schon gecheckt«
Tipps zu Ihrer Sicherheit im Verkehr
SCHON GECHECKT
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Radfahren in der Stadt gewinnt an Attraktivität. Rund 13 % aller Wege in der Stadt werden mittlerweile mit dem Rad zurückgelegt. Das fördert die Gesundheit, ist kostengünstig und sehr oft schneller als die Fahrt mit dem PKW. Auf dieser Seite finden Sie einige Hinweise zu Verkehrsregeln und zu einer vorausschauenden Fahrweise.
Fahrradtechnik

Es gibt heute zuverlässig funktionierende Brems- und Beleuchtungstechnik für das Fahrrad. Nabendynamos liefern bei minimalstem Kraftaufwand bei jedem Wetter zuverlässig Strom. LED-Leuchten erzeugen helles Licht und Standlichter sorgen dafür, dass Sie auch bei einem Stopp noch gut wahrgenommen werden. Lassen Sie sich im Fachhandel oder beim ADFC dazu beraten.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVzO) schreibt vor (gekürzt):
§ 67 StVzO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
- Dynamo; ein Batterielicht ist nur zusätzlich erlaubt
- Scheinwerfer mit weißem Licht und nach vorne wirkender Rückstrahler
- Schlussleuchte mit rotem Licht und Rückstrahler
- Pedalreflektoren nach vorne und hinten
- Speichenreflektoren (mind. zwei pro Laufrad) oder durchgehender Leuchtstreifen an der Reifenflanke oder in den Speichen
§ 64a StVzO Einrichtungen für Schallzeichen:
- helltönende Glocke; andere Einrichtungen für Schallzeichen (z. B. Hupe, Radlaufglocke) sind nicht zulässig
§ 65 Bremsen
- zwei voneinander unabhängige Bremsen
Weitere Vorschriften zur Ausrüstung gibt es nicht.
Einige Verkehrsregeln
»Radfahrstreifen« und »Schutzstreifen für Radfahrer« müssen ebenfalls benutzt werden. Das ergibt sich u. a. aus dem Rechtsfahrgebot. Allerdings gilt auch hier: Unbenutzbare Wege brauchen Sie nicht zu befahren. Zu parkenden Autos sollten sie mindestens einen Seitenabstand von einem Meter einhalten. Auch zum Linksabbiegen dürfen Sie die Spuren rechtzeitig verlassen und sich auf der Fahrbahn einordnen.

Ab dem zehnten Lebensjahr ist es nicht mehr erlaubt, den Gehweg mit dem Rad zu befahren. Einzige Ausnahme sind Gehwege mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" oder "Radfahren erlaubt". Eine Pflicht zur Gehwegbenutzung besteht aber nicht. Für Kinder bis zum 8. Geburtstag ist das Fahren auf dem Gehweg vorgeschrieben. Kinder im Alter von 8 und 9 Jahren dürfen den Gehweg oder den Radweg benutzen. Besteht keine Benutzungspflicht für den Radweg, so dürfen sie auch auf der Fahrbahn fahren.

Radfahrer dürfen an Fußgängerüberwegen auch fahrend die Straße überqueren. Vorrang haben sie allerdings nur als Fußgänger. Und wer sein Rad schiebt, ist Fußgänger.
So fahren Sie sicher
Rechnen Sie mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer:
- Autofahrer »vergessen« beim Herausfahren aus einer Ausfahrt oder beim Abbiegen, dass es Radfahrer gibt.
- Autofahrer oder deren Beifahrer öffnen unachtsam die Autotür.
- LKW-Fahrer sehen Sie nicht im Rückspiegel, da Sie sich mit Ihrem Rad im sogenannten »toten Winkel« befinden.
- Fußgänger treten unaufmerksam auf den Radweg.
Daraus ergeben sich folgende Verhaltenstipps:
- Nach außen selbstbewusst, innerlich aber defensiv fahren.
- Eindeutig und vorausschauend fahren. Handzeichen geben.
- Blickkontakt zu anderen Verkehrsteilnehmern suchen.
- Abstand halten – auch Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen
- Besonders aufmerksam sein bei abbiegenden PKW und LKW.
- Nicht als Falschfahrer auf dem linken Radweg oder dem Gehweg fahren.


